AGB
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt zwischen dem Kunden und
HAEVN Hausboot e.K.
17279 Lychen
Telefon: 01759300777
www..Haevn-Hausboot.DE
urlaub(at)Haevn-Hausboot.DE
Postanschrift:
Berlinerstrasse 57A
17279 Lychen
IBAN: DE90 1509 1704 3000 3393 68
BIC: GENODEF1PZ1
GESCHÄFTSFÜHRER: Stefan Schwichtenberg
der Vertrag zustande.
Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages, der zwischen Haevn Hausboot e.K. als Vermieter und dem Mieter abgeschlossen wird. Mit der Buchung erkennt der Mieter diese Bedingungen für sich und seine Mitreisenden an.
Mietvertrag:
Der Mietvertrag gilt als vollends abgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter
eine Auftragsbestätigung zukommen lässt. Der Vermieter behält sich vor, von einer Reservierung zurückzutreten, wenn ihm 14 Tage nach Zustellen der Auftragsbestätigung die Anzahlung innerhalb des im Chartervertrag angegebenen Zeitraums nicht
eingegangen ist. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so besteht seinerseits eine
Schadenersatzpflicht von 50 % des Mietpreises bei Rücktritt ab dem 21. Tag vor Reisebeginn und 100% des Mietpreises bei Rücktritt ab dem 14. Tag vor Reisebeginn. Bei Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reisebeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Mietpreises des Mietpreises erhoben. Können die Boote für den stornierten Zeitraum anderweitig vermietet werden, besteht keine Pflicht zur Schadenersatzleistung durch den Mieter. Der Mietpreis ist, wenn nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders geregelt, zur Hälfte 10 Tage nach Vertragsabschluss, der Restbetrag 10 Tage vor Antritt der Reise fällig.
Die Kaution in Höhe von 500,00€ muss am Standort Lychen bei Mietbeginn in bar hinterlegt werden.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht durch ihn verschuldeten Nichtverfügbarkeiten ein Ersatzboot zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, ein Ersatzboot zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Der Mieter erhält in diesem Fall seine bis dahin geleisteten Mietzahlungen zurück.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Allgemeines:
Für die Nutzung der Boote gilt die Binnenschifffahrt Sportboot-Vermietungsverordnung. Diese ist Bestandteil der sich an Bord befindlichen Bordmappe. Die Vermietung der Boote erfolgt nur an Personen mit einem Mindestalter von 18 Jahren. Die Benutzung der Boote erfolgt auf eigene Gefahr. Für Nichtschwimmer und Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen von geeigneten Schwimmwesten Pflicht. Rettungsmittel (Schwimmwesten und Rettungsringe) sind ausschließlich für den Notfall und dürfen nicht anderweitig benutzt werden. Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt. Weder Havarie noch Unfall oder Wettereinflüsse berechtigen den Mieter zu einer Preisminderung oder zu Schadenersatz. Wird ein Unfall oder eine Havarie selbst
verschuldet, wird ein Hilfeeinsatz angefordert, ist ein Stundensatz von 120,00€ zu entrichten.
Übernahme und Rücknahme der Boote:
Die Übernahme erfolgt zu der im Mietvertrag vereinbarten Zeit. Für eine Abweichung von mehr als 2 Stunden von der vereinbarten Zeit kann der Vermieter eine Aufwandentschädigung von 20,00 EUR pro Stunde berechnen. Bei Übernahme des Bootes ist von Vermieter und Mieter gemeinschaftlich das Inventar und der Zustand des Bootes an Hand einer Checkliste zu überprüfen. Das Boot wird in charterbereitem Zustand und gereinigt übergeben. Die Rückgabe der Boote muss zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für eventuelle Folgeschäden. Eine vorzeitige Rückgabe ist nur nach vorheriger Absprache möglich und berechtigt nicht zur Rückforderung oder Minderung des Mietpreises. Das Boot ist vollständig (wie in der Checkliste vermerkt) und gereinigt (besenrein und Geschirr abgewaschen) sowie nach Entleerung des Fäkalientankes (bei Nichterledigung sind 60,00€ zu entrichten) zurückzugeben. Kosten für verbrauchten Treibstoff und Kosten für Verluste an Material müssen vom Mieter sofort durch Barzahlung beglichen werden. Bei den Pénichetts 935 und 1107 werden jeweils € 12,-/Motorstunde in Rechnung gestellt. Berolina und Renken mit € 9,-/Motorstunde. Wenn die Kaution zur Begleichung nicht ausreicht, erfolgt Rechnungsstellung. Der Mieter hat den noch ausstehenden Betrag innerhalb 10 Tage nach
Rechnungszugang zu begleichen. Die Preise für Material und Schäden sind, soweit voraussehbar, in der Bordmappe einsehbar. Die Kosten für den Hafenmeister und die Endreinigung (gesamt 99€ / Renken und Berolina € 75,-), sind am Tag der Anreise vor Ort in bar zu zahlen.
Der Mieter erklärt ausdrücklich:
– keine Veränderungen am Boot und der Ausrüstung vorzunehmen.
– Boot und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, als sei es sein Eigentum.
– die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
– die Bootsmannschaft sicher zu führen.
– An- und Abmeldungen in Sportboothäfen und anderen Anlegeplätzen vorzunehmen.
– sich mit dem Revier vertraut zu machen.
Haftung:
Die Boote sind zu folgenden Konditionen versichert: Haftpflichtversicherung 1,5 Millionen € für Personenschäden; 500.000 € für Sachschäden und 50.000 € für Vermögensschäden.
Der Abschluss der vorgenannten Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt werden oder durch grobe Fahrlässigkeit an dem Charterboot entstanden sind. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die er von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen frei. Persönliches Eigentum des Mieters unterliegt nicht dem Versicherungsschutz. Der Mieter übernimmt das Charterboot auf eigene Verantwortung. Der Mieter haftet für alle Personen an Bord. Der Vermieter haftet weder für ihn, noch für andere Personen an Bord. Die Bedingungen des Versicherers sind Bestandteil dieses Vertrages und können
auf Wunsch angefordert werden. Der Mieter ist verpflichtet, dem Versicherer sämtliche Auskünfte zu einem möglichen Schadensfall zu erteilen. Wir empfehlen eine zusätzliche private Haftpflicht für Motorboote oder eine Skipperhaftpflicht (z.B. beim ADAC) abzuschließen, um für mögliche selbstverschuldete Schäden abgesichert zu sein.
Sonstiges:
Das Fahren bei Nacht (die Zeit zwischen kalendarischem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang), bei Sichtweiten unter 2000 m und bei Windstärke 4Bft oder höher ist verboten. Das Grillen ist auf dem Boot untersagt. Der Umgang mit offenem Feuer an Bord und das Rauchen im Haus sind verboten. Haustiere sind auf Anfrage erlaubt. Das Benutzen des Daches als Sonnendach ist auf eigenes Risiko gestattet. Das Boot ist nicht zu führen von Personen, die infolge körperlicher und geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel an der sicheren Führung des
Bootes erkennbar behindert sind. Das Boot ist nicht zu Führen von Personen unter 18 Jahren. Der Mieter hat darauf zu achten, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird. Der Mieter hat darauf zu achten, dass keine Gegenstände und Abfälle ins Wasser gelangen, keine Uferpflanzen beschädigt werden und Tiere in ihrem Lebensraum nicht mutwillig beeinträchtigt werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung den Bedingungen entsprechend sicher verstaut ist. Die Vorderplattform sollte während der Fahrt von allen spritzwassergefährdeten Gegenständen geräumt werden. Der Mieter hat sich beim Führen des Bootes umsichtig gegenüber anderen Wassersportlern zu verhalten und einen genügenden Sicherheitsabstand zu wahren. Den Segel- und Muskelkraft bewegten Booten sowie der Fahrgast- und Berufsschifffahrt ist in jedem Fall die Vorfahrt zu gewähren. Beim Befahren ufernaher Bereiche und außerhalb des gekennzeichneten
Fahrwassers ist dringend darauf zu achten, den Gewässergrund nicht zu berühren. Das Aufsetzen des Bootes zum Anlegen im Uferbereich ist verboten. Verlässt der Mieter das Boot an einem anderen, als dem vereinbarten Zielort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Mieter alle Kosten, die durch die Rückführung und Verspätung des Bootes entstehen. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot nicht an Dritte zu überlassen. Der Mietvertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe des Bootes. Bei Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sind der Vermieter und die zuständige Wasserschutzpolizei unverzüglich telefonisch zu informieren. Bei Schäden an Personen oder am Boot fertigt der Mieter eine Niederschrift darüber an und sorgt für Bestätigung der
Wasserschutzpolizei, des Schleusenwartes, Fischers, Hafenmeisters oder des Unfallgegners. Reparaturen von entstandenen Schäden dürfen nur nach telefonischer Genehmigung durch den Vermieter vom Mieter beseitigt oder in Auftrag gegeben werden.
HAEVN Hausboot e.K. hat als Betreiber des Stadthafen Lychen folgende Hafenordnung erlassen:
§1 Geltung
1.1 Der Stadthafen Lychen dient der Ausübung des privaten Wassersports und des gewerblichen Wassersports wie beispielsweise der Motor-/Hausbootschifffahrt und damit verbundenen gesellschaftlichen Aktivitäten.
1.2 Das Gelände des Stadthafens Lychen umfasst ab den Spundwänden wasserseitig einen Bereich von 260m Länge und 35m Breite vom südwestlichen bis nordöstlichen Teil des Hafenbeckens sowie die Zuwegung vom Gebäude aus. Die Hafenordnung findet in diesem Bereich, als auch den Sanitärräumen Anwendung.
1.3 Gesetzliche Vorschriften oder untergesetzliche Regeln wie z.B. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder schifffahrtspolizeiliche Verordnungen werden durch die Hafenordnung nicht berührt.
§2 Nutzung
2.1 Die Nutzung ist für private Sportboote <20m Länge (Kleinfahrzeuge) und einem Tiefgang von maximal 1,0m gestattet. Ausnahmen hiervon gestattet der Betreiber auf Anfrage.
2.2 Gewerblich genutzten Fahrzeugen sowie schwimmenden Geräten ist der Aufenthalt nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Betreibers oder des eingesetzten Hafenmeisters gestattet.
2.3 Werbebanner und andere Werbeelemente an Booten, den Stegen oder anderen Einrichtungen der Marina sind untersagt. Auch das Anbringen von Plakaten und das Auslegen von Flyern ist nicht gestattet. Ausnahmen hiervon gestattet der Hafenbetreiber auf Anfrage.
2.4 Im Freizeithafen und dem näheren Umfeld können Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen auftreten. Derlei Maßnahmen sind nicht zu verhindern und führen nicht zu Ermäßigungen der Liegeplatzentgelte.
§3 Anweisung der Liegeplätze
3.1 Die Wasserliegeplätze werden durch separate Liegeplatzverträge vergeben. Diese werden mit dem Betreiber abgeschlossen. Eine Überlassung des Liegeplatzes an Dritte ist weder vorübergehend noch dauerhaft gestattet.
3.2 Im Interesse des Betriebes des Stadthafens Lychen hat der Betreiber das Recht, einem Liegeplatzinhaber einen anderen Liegeplatz zuzuweisen. Im Besonderen gilt dies bei Veranstaltungen wie z. B. Hafenfesten und Ähnlichem.
3.3 Schiffsführer von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten, die keinen Liegeplatzvertrag mit dem Betreiber abgeschlossen haben, haben sich unmittelbar nach der Einfahrt beim Hafenmeister anzumelden.
3.4 Liegeplatzgebühren sind Bringschulden.
3.5 Das Ein- und Ausbringen von Booten wird zwischen Hafenmeister und Eigner in Absprache geregelt.
§4 Fahrregeln und Verhalten im Freizeithafen
4.1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb haben Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine auszuweichen.
4.2 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen die Maschine nur auf kleinster Stufe fahren. Sog und Wellenschlag sind im Interesse aller zu vermeiden.
4.2 In den Stadthafen Lychen einlaufende Fahrzeuge haben Vorrang gegenüber auslaufender Fahrzeuge. Auslaufende Fahrzeuge haben sich davon zu überzeugen, dass einlaufende Fahrzeuge und der Verkehr auf der Binnenschifffahrtsstraße nicht behindert wird.
4.3 Unnötiges Kreuzen im Hafenbecken und der Aufenthalt in- oder vor der Hafeneinfahrt ist verboten.
4.4 An Bord befindliche Seetoiletten dürfen während des Stillliegens im Stadthafen Lychen nicht benutzt werden, es sei denn, ein Fäkalientank findet Anwendung. Eine Entleerung des Fäkalientanks über eine Absaugstation / Entsorgungsstation ist jederzeit möglich.
4.5 Das Betanken von Booten, anderen Fahrzeugen und insbesondere von Außenbordmotoren ist innerhalb der Hafenanlage verboten. Der Verursacher haftet für alle in diesem Zusammenhang auftretenden Schäden.
4.6 Im Hafengebiet und auf den Kleinfahrzeugen ist die Tierhaltung untersagt. Einem vorübergehenden Aufenthalt von Tieren kann der Betreiber oder der Hafenmeister zustimmen. Die Zustimmung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn Gefahren, Störungen oder Beeinträchtigungen von dem Tier ausgehen und im Weiteren auch die unverzügliche Entfernung des Tiers. Der Eigentümer haftet für alle durch sein Tier verursachten Schäden. Verunreinigungen durch das Tier hat der Halter bzw. Aufseher unverzüglich zu beseitigen und die Stelle zu säubern. Im gesamten Gebiet des Stadthafens sind Hunde ausnahmslos an der Leine zu führen. Ausnahme git für Sir Henry!
4.7 Das Schwimmen im Hafenbecken ist zu jeder Zeit untersagt.
4.8 Das Angeln und Fischen von der Steganlage ist nur nach Freigabe des Hafenmeisters gestattet.
4.9 Der Eigner verpflichtet sich, sein Boot gegen Fremdzugriffe zu sichern und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Die Feuerschutz- und elektrischen Vorschriften sind zu beachten. Gasanlagen sind der zweijährigen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung zu unterziehen. Elektrische Anlagen, Verbrennungsmotoren und Geräte sind unter Rücksicht auf den öffentlichen Betrieb der Anlage zu betreiben. Der Betreiber und der Hafenmeister behalten sich das Recht vor, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
§5 Verhalten auf Liegeplätzen
5.1 Das Betreten fremder Boote und deren Verlegung sind nur mit Zustimmung des Eigners oder des Betreibers / Hafenmeisters erlaubt. Betreiber und Hafenmeister sind in Ausübung ihrer Tätigkeit berechtigt, Boote und Fahrzeuge zu betreten.
5.2 Das Versenken von Gegenständen aller Art, darunter auch Anker, Mooringgewichte, Eisenteile, Steine, Unrat, Abfälle etc. im Hafenbecken ist verboten.
5.3 Das Einbringen umweltgefährdender Stoffe wie u.a. Öl, Diesel, Benzin und Bilgenwasser, die das Gewässer verunreinigen, belasten oder nachteilig verändern können, ist strengstens verboten. Dies gilt ungeachtet dessen, auf welchem Wege das Einbringen in das Gewässer erfolgt. Bei Unfällen hat der Verursacher unverzüglich alle erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu treffen. Stellt ein Eigner eine Gewässerverunreinigung durch wassergefährdende Stoffe fest, hat er sofort den Hafenmeister und die Wasserschutzpolizei zu informieren.
5.4 Das Gelände des Stadthafens, insbesondere Straßen, Wege, die Kaimauer als auch die Stege dürfen nicht mit Bootsteilen, Handkarren, Bootszubehör und anderen Gegenständen blockiert oder belegt werden.
5.5 Das Anbringen von Fendern, Pollern oder anderen Gegenständen an den Stegen ist nicht gestattet. Ausnahmen davon gewährt der Betreiber oder der Hafenmeister.
5.6 Abfälle sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Stadt Lychen fachgerecht und sortiert zu entsorgen. Innerhalb des Stadthafens ist nur eine Entsorgung von üblichem Hausmüll möglich.
Die Entsorgung von Sperrmüll, Farben, Lacken, Ölen, Diesel und anderen nicht hausmülltypischem Unrat über den Abfallcontainer der Marina ist nicht gestattet. Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt. Der Verursacher trägt die Kosten für die Entsorgung.
5.7 Ein Betrieb von Motoren, Kompressoren, Pumpen, Klimaanlagen und anderen Geräten ist ohne berechtigten Anlass oder über das vermeidbare Maß hinaus nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung kann der Betreiber den Betrieb der Maschine / des Gerätes abstellen bzw. die Strom- / Kraftstoffzufuhr unterbrechen. Das Anlassen von Motoren aus Überprüfungs- und Reparaturgründen ist nicht gestattet.
5.8 Der Betrieb von Generatoren ist nicht gestattet. Es ist auf das hafeneigene und entgeltpflichtige Stromnetz zurück zu greifen. Die Teilnahme am Stromnetz ist beim Hafenmeister anzumelden.
5.9 Das Grillen ist aus Brandschutzgründen im gesamten Hafengebiet nicht gestattet.
§6 Kraftfahrzeugverkehr, Park- und Trailerplätze
6.1 Die Weg- und Straßenflächen des Stadthafen Lychen sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Ein Befahren mit Landfahrzeugen ist nur dem Betreiber und dem Hafenmeister gestattet. Stamm- und Gastliegern sowie deren Besuchern ist das Befahren der Flächen nicht gestattet.
6.2 Die aufgestellten Hinweisschilder sind von Stamm- und Gastliegern, als auch von Besuchern zu beachten.
6.3 Kraftfahrzeuge, Krafträder, Trailer, Anhänger und sonstige Fahrzeuge aus dem Straßenverkehr dürfen nur auf dafür vorgesehene bzw. zugewiesene Plätze bzw. Parkplätze abgestellt werden.
Das dauerhafte Abstellen von Anhängern und Trailern auf den Parkplätzen ist nicht gestattet. Der Betreiber behält sich das Recht vor, unrechtmäßig abgestellte Fahrzeuge, Anhänger und Trailer auf Kosten des Halters abschleppen/entfernen zu lassen.
6.4 Besucher des Stadthafens Lychen und Besucher von Liegern parken ausschließlich auf ausgewiesenen Parkplätzen.
6.5 Für das dauerhafte Abstellen von Trailern ist ein zusätzlicher Nutzungsvertrag mit dem Betreiber abzuschließen.
6.6 Generell ist das Abstellen von Wohnanhängern oder Reisemobilen sowie das Übernachten in solchen Fahrzeugen auf dem Gelände der Marina sowie auf den ausgewiesenen Parkplätzen verboten.
6.7 Eine Erreichbarkeit des Liegeplatzes mittels PKW oder anderen Landfahrzeugen wird ausdrücklich nicht zugesichert. Ebenso ist dies nicht Bestandteil des Liegeplatzvertrages.
6.8 Während Baumaßnahmen und Veranstaltungen im Hafengebiet hat der Eigner und Gäste ggf. längere Wege zur Steganlage in Kauf zu nehmen.
§7 Versorgung mit Strom und Wasser
7.1 Strom darf nur über den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Zähler erfolgen. Die Zuweisung eines Zählers erfolgt über den Hafenmeister bzw. den Betreiber. Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt ebenfalls über den Hafenmeister / den Betreiber. Der Betreiber hat das Recht, die Anschlussstellen und die Zählerstände nachzuprüfen. Die Abrechnung nach Verbrauch erfolgt nach Kilowattstunden gemäß dem in der jeweils zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Preisliste, die auf der Webseite der Marina und auch beim Hafenmeister eingesehen werden kann.
7.2 Es dürfen nur zugelassene Kabel und Stecker verwendet werden. Die Verwendung von CEE-Schuko-Adaptern am Schaltkasten ist nicht zulässig. Fahrzeuge müssen über einen Fehlerstromschutzschalter verfügen.
7.3 Eine Unterbrechung der Versorgung durch höhere Gewalt, Wartungs- und Reparaturarbeiten ist durch den Nutzer abzusichern und berechtigt nicht zum Schadenersatz oder zur Kürzung der Liegeplatzentgelte oder zur Einbehaltung zu leistender Zahlungen.
7.4 Der Eigner hat die ihm zugewiesene Steckdose gegen Fremdzugriff zu sichern. Er ist vollverantwortlich für seine Steckose / seinen Zähler. Dies gilt auch für die Zeiträume, in denen der Eigner nicht in der Marina liegt. Reklamationen bzgl. Stromverbrauch durch Dritte und etwaige Rechnungskürzungen oder Zahlungsverweigerungen werden nicht anerkannt.
7.5 Trinkwasser steht den Liegeplatzinhabern durch eine Trinkwassersäule an der ersten Steganlage kostenpflichtig zur Verfügung. Die Zapfstelle ist pfleglich zu behandeln. Das Trinkwasser darf nicht vergeudet, und auch nicht für Bootswäschen verwendet werden. Der Preis für die Wasserentnahme kann der ausgehangenen Preisliste entnommen werden.
7.6 Im Zeitraum 01.11. bis 31.03. steht kein Trinkwasser zur Verfügung. Der Betreiber behält sich das Recht vor, die Wasserversorgung auch früher abzustellen bzw. später wieder anzustellen, wenn mit Frost zu rechnen ist.
7.7 Die Entnahme von Wasser aus dem Sanitärbereich (Waschbecken, Duschen, Waschmaschinenanschluß) ist zu jeder Zeit untersagt.
§8 Nutzungsrecht
8.1 Der Liegeplatz darf nur mit dem Boot belegt werden, dass dem Betreiber bzw. dem Hafenmeister gemeldet ist. Änderungen (Bootswechsel, Adresswechsel) sind unverzüglich dem Hafenmeister zu melden. Wird dem Eigner ein neuer Liegeplatz zugewiesen, entfällt die Meldepflicht.
8.2 Betreiber und Hafenmeister haben das Recht, vergebene Liegeplätze die vom Eigner mehr als 24 Stunden nicht belegt sind, für die Dauer der Abwesenheit anderweitig zu vergeben.
Eine Vergütung bzw. Minderung der Liegegebühr erfolgt nicht.
8.3 Jedes Boot in der Marina muss ordnungsgemäß registriert und das amtliche bzw. amtlich anerkannte Kennzeichen am Rumpf angebracht sein.
8.4 Der Eigner verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, dass sein Fahrzeug ordentlich festgemacht und sturmsicher vertäut ist. Planen und Abdeckungen müssen starken Winden und auch Belastungen durch Schneefall standhalten. Im Herbst und Winter sind die Kontrollen im Besonderen durchzuführen.
8.5 Der Eigner hält sein Wasserfahrzeug stets in gepflegtem Zustand. Kommt der Eigner seiner Pflegepflicht auch nach einer Aufforderung durch den Betreiber oder Hafenmeister nicht nach, so hat der Betreiber das Recht, auf Kosten des Eigners eine Außenreinigung durchführen zu lassen.
§9 Sanitäre Einrichtungen
9.1 Den Liegeplatzinhabern, Gastliegern und deren Besuchern stehen sanitäre Einrichtungen im Gebäude zur Verfügung. Sie sind schonend und pfleglich zu behandeln und in einem gebrauchsfähigen und ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
9.2 Das Rauchen ist innerhalb des Gebäudes, d. h. im Sanitärbereich, dem Flur und in der Hafenmeisterei nicht gestattet.
9.3 Stamm- und Gastllieger dürfen Personen, die nicht Stamm- und Gastlieger oder deren Gäste sind, keinen Zutritt zu den sanitären Anlagen gewähren.
9.4 Die Tür zum Sanitärbereich ist stets geschlossen zu halten.
§10 Schlüsselordnung
10.1 Aus Sicherheitsgründen sind die Tore zu den Steganlagen stets geschlossen zu halten. Sie dürfen nicht mit Keilen oder Gegenständen offen gehalten werden.
10.2 Die Weitergabe der / des Türcodes an Personen, die nicht Stamm- oder Gastlieger oder deren Gäste sind, ist untersagt. Dies gilt auch für durch den Eigner beauftragte Handwerker.
§11 Hafengebühren
11.1 Die Liegeplatzgebühren werden durch den Betreiber festgelegt und auf der Webseite, als auch als Aushang im Hafenmeisterbüro bekannt gemacht. Sie sind damit verbindlich.
11.2 Die Liegegebühren sind unmittelbar nach dem Festmachen beim Hafenmeister zu entrichten. Liegegebühren sind Bringschulden. Gastlieger, die ihren Aufenthalt verlängern möchten, müssen sich frühzeitig beim Hafenmeister melden.
11.3 Trifft ein Gast den Hafenmeister oder seine(n) Vertreter(in) während der Dienstzeit nicht an, so ist dieser telefonisch zu kontaktieren. Ist auch eine telefonische Erreichbarkeit kurzfristig nicht gegegeben, so ist eine schriftliche Notiz an den Hafenmeister zu hinterlassen, die eine Rechnungslegung ermöglicht. Diese Notiz muss folgende Daten enthalten: Name, Adresse, Schiffsname, Schiffslänge, Liegezeit.
§12 Sonstiges
12.1 Den Anweisungen des Hafenmeisters, seiner Vertreter bzw. des Betreibers ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, in Ausübung Ihrer Tätigkeit die im Hafen liegenden Boote zu betreten.
12.2 Das Betreten des Hafengeländes, der Wege zwischen Gebäude und Steganlagen, das Betreten der Stege und das Befahren der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird kein Winterdienst durchgeführt, wodurch es mangels Schneeräumung bzw. Streuung zu witterungsbedingter Glätte oder Rutschgefahr kommen kann.
12.3 Seitens des Betreibers werden keine Maßnahmen getroffen, Eisbildung im Hafenbecken zu verhindern. Der Betreiber oder der von ihm eingesetzte(r) Hafenmeister(in) übernimmt keine Haftung für durch Eis entstandene Schäden an Booten.
12.4 Im Bereich des Stadthafens Lychen dürfen sich Minderjährige nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson aufhalten. Eltern haften für Ihre Kinder.
12.5 Reparaturen, Ausbesserungsarbeiten, Schleif-, Schweiß-, Strahlarbeiten und andere Arbeiten an Booten - insbesondere im Außenbereich - sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt auch für Arbeitern, die eine Belästigung für andere darstellen. Ausnahmen gewährt der Betreiber oder der Hafenmeister.
12.6 Handwerker, die im Auftrag des Eigners Reparaturen durchführen sollen, sind dem Hafenmeister anzukündigen. Zugangsmöglichkeit besteht (außer in Notfällen) zu verkehrsüblichen Zeiten.
12.7 Es ist dem Eigner untersagt, anderen Personen (Gästen, Verwandten, Freunden oder Bekannten) das Wasserfahrzeug zum Aufenthalt oder zum Übernachtungszweck zu überlassen. Ausgenommen hiervon ist eine kurzweilige Abwesenheit des Eigners. Ausnahmen hiervon gewährt der Hafenmeister oder der Betreiber.
§13 Haftung
13.1 Die gesamte Steganlage sowie die Zugangsbrücken sind Eigentum von HAEVN Hausboot e.K. und von allen Benutzern pfleglich zu behandeln.
13.2 Die Verkehrssicherungspflicht liegt im Hinblick auf den Liegeplatz (Steg einschließlich Zugangsbereich und Tor bis hin zum Liegeplatz) beim Liegeplatzinhaber. Dies gilt ebenso für eingebrachte Gegenstände. Der Betreiber ist von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
13.3 Betreiber und der eingesetzte Hafenmeister stellen dem Eigner lediglich einen LIegeplatz im Wasser zur Verfügung. Weder Betreiber noch Hafenmeister bewachen die Boote und / oder Zubehör oder auf dem Gelände abgestellte Fahrzeuge, Anhänger, Trailer und andere Gegenstände. Eine Haftung für Verlust, Diebstahl ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch im Hinblick auf die öffentliche Nutzung der an die Marina angrenzenden Flächen.
13.4 Der Betreiber haftet lediglich im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung. Da eine dauerhafte Überwachung der Marina aus finanziellen und tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Haftung für Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
13.5 Inhaber eines Liegeplatzes und Besucher haften für Schäden die durch sie selbst oder Familienangehörige, Besucher oder ihre Gäste an Einrichtungen des Stadthafen Lychen verursacht werden. Die Person(en) haftet/haften auch dann, wenn Schäden durch das Boot verursacht werden, auch wenn das Verschulden nicht nachgewiesen werden kann. Eine Haftpflichtversicherung inkl. Deckung von Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten ist für den Abschluss eines Liegeplatzvertrages Voraussetzung.
13.6 Wird den Bestimmungen dieser Hafenordnung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen oder gegen die Anweisungen des Hafenmeisters oder anderen Aufsichtsorganen verstoßen, können Hafenmeister und Betreiber die Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr der Fahrzeugeigner verholen und/oder aus der Marina entfernen lassen.
13.7 Bei groben Verstößen oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der betreffende Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Fahrzeug der Marina verwiesen und/oder der bestehende Liegeplatzvertrag fristlos gekündigt werden.
13.8 Eine fristlose Kündigung des Liegeplatzvertrages kann auch dann ausgesprochen werden, wenn das Ansehen der Stölting Marina Graf Bismarck geschädigt wird.
13.9 Betreiber und Hafenmeister übernehmen keine Haftung für Schäden durch Sog, Schwell, Strömung, Elektrolyse, Wind und Sturm, witterungsbedingter Glätte, Rutschgefahren, Vereisung des Hafenbeckens. Dies gilt für alle Flächen und Wege der Marina.
§14 Geltung
14.1 Diese Hafenordnung ist wesentlicher Bestandteil der Liegeplatzverträge.
14.2 Der Betreiber behält sich das Recht vor, diese Hafenordnung den Erfordernissen und Bedürfnissen der Stölting Marina Graf Bismarck laufend anzupassen. Veränderungen treten mit Bekanntgabe durch aktualisierung auf der Webseite, als auch durch Aushang beim Hafenmeister oder durch Bekanntmachung in anderer geeigneter Form in Kraft. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung der Hafenordnung.
Lychen, 01.01.2025
Stefan Schwichtenberg
HAEVN Hausboot e.K.